Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Sprachdienstleistungen
1. Anwendungsbereich
1.1. Diese AGB legen den Inhalt und die Abwicklung von Verträgen über Übersetzungsdienstleistungen zwischen dem Kunden (im Folgenden: „Auftraggeber“) und dem Übersetzer bzw. Sprachdienstleister als Auftragnehmer fest. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen.
1.2. Die Bestimmungen dieser AGB finden unter Verzicht auf die Geltendmachung eigener AGB des Auftraggebers Anwendung. Diese AGB sind in deutscher Sprache verfasst und allfällige Übersetzungen in andere Sprachen sind zur Auslegung derselben nicht heranzuziehen.
1.3. Die verwendeten Begriffe sind nicht geschlechtsspezifisch.
2. Kooperation zwischen Auftraggeber und Übersetzer
2.1. Der Auftraggeber hat den Sprachdienstleister als Übersetzer, so weit wie möglich und für den Auftrag sinnvoll, durch Bereitstellung der zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen Unterlagen sowie Informationen zu unterstützen. Folgendes kann dazu nötig sein:
- Leitfaden für technische und redaktionelle Normen;
- unternehmensinterne Terminologie, Fachterminologie (sofern der Auftraggeber die Verwendung einer organisationsspezifischen Sprache bzw. Terminologie oder einer spezifischen Form von Abkürzungen bzw. einer kontrollierten Sprache wünscht, muss er diese dem Übersetzer mitteilen und ihm alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen);
- bereits bestehende Übersetzungen, relevante Übersetzungseinheiten aus Übersetzungsspeichern;
- im Ausgangstext referenzierte Publikationen;
- technische Unterlagen und Anschauungsmaterial;
- Schulungsmaterial;
- Internetadressen;
- Paralleltexte;
- Hintergrundtexte;
- Betriebsbesichtigungen;
- bestimmte Technologien (insbesondere andere als die gängigen Office-Anwendungen).
2.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, dem Übersetzer bereits vor Anbotslegung den Verwendungszweck mitzuteilen, z. B. ob die Übersetzung
- nur zur eigenen Information;
- zur Veröffentlichung und/oder Werbung;
- für rechtliche Zwecke und/oder Patentverfahren;
- oder einem anderen Zweck dienen soll, bei dem eine besondere Übersetzung der Texte durch den damit befassten Übersetzer von Bedeutung ist.
2.3. Darüber hinaus muss der Auftraggeber dem Übersetzer im Voraus kompetente Ansprechpartner nennen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.
2.4. Der Übersetzer hat offensichtliche Mängel (z. B. widersprüchliche Angaben etc.) des Ausgangstextes mit dem Auftraggeber zu klären und kann diesen auf eventuelle Tippfehler und sonstige Fehler aufmerksam machen.
2.5. Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes fällt ausschließlich in die Verantwortung des Auftraggebers. Für Mängel, die sich aufgrund unzureichender Spezifizierung, sprachlicher und terminologischer Ungenauigkeiten des Ausgangstextes usw. ergeben, ist eine Haftung des Übersetzers ausgeschlossen.
2.6. Die Zahlenwiedergabe durch den Übersetzer erfolgt nur nach dem Ausgangstext. Für die Umrechnung von Zahlen, Maßeinheiten, Währungen und dergleichen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
2.7. Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, hat der Auftraggeber vorab die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen auf einem gesonderten Blatt in lateinischer Blockschrift vorzugeben.
2.8. Die ausschließliche Verwendung maschineller Übersetzung bei der Erstellung der Übersetzung seitens des Übersetzers ist ausgeschlossen. Wird vom Auftraggeber ausdrücklich eine maschinelle Übersetzung mit anschließendem Posteditieren oder Posteditieren einer von ihm erstellten maschinellen Übersetzung gewünscht, so gilt dies als Mehrwertdienstleistung, welche nicht vom Umfang des Vertrages nach den gegenständlichen AGB abgedeckt und im Sinne des Abschnitts 4.2. gesondert zwischen Auftraggeber und Übersetzer zu vereinbaren ist.
2.9. Die Übermittlung der Zieltexte erfolgt mittels Datentransfer (wie z. B. E-Mail).
3. Angebot/Auftrag und Umfang der Leistung
3.1. Der Leistungsumfang gegenüber dem Auftraggeber umfasst grundsätzlich nur das Übersetzen.
3.2. Etwaige Mehrwertdienstleistungen sind getrennt zu vereinbaren und zu honorieren (Sonderformate, Fahnenkorrektur, CMS, Projektmanagement, maschinelle Übersetzung mit anschließendem Posteditieren, Posteditieren einer vom Auftraggeber erstellten maschinellen Übersetzung usw.).
3.3. Bei Texten, die mit den gängigen Office-Anwendungen bearbeitbar sind, wird die Formatierung des Ausgangstextes beibehalten. Übersetzungen sind vom Übersetzer, so nichts anderes vereinbart ist, in elektronischer Form zu liefern, wobei der Auftraggeber dem Übersetzer Zugang zu den von ihm gewünschten Technologien gewährt, wenn eine Übersetzung in sonstiger elektronischer Form als via E-Mail zu liefern ist.
3.4. Der Übersetzer verpflichtet sich, alle übertragenen Tätigkeiten nach bestem Wissen und Gewissen und rechtzeitig durchzuführen. Der Übersetzer schuldet weder einen Erfolg noch, dass die Dienstleistung den vom Auftraggeber gewünschten Zweck erfüllt.
3.5. Der Auftraggeber darf die Übersetzung nur zum angegebenen Zweck verwenden. Für den Fall, dass der Auftraggeber die Übersetzung für einen anderen als den vereinbarten Zweck (2.2.) verwendet, ist eine diesbezügliche Haftung des Übersetzers ausgeschlossen.
3.6. Der Übersetzer hat das Recht, den Auftrag an gleich qualifizierte Übersetzer in Substitution weiterzugeben. In diesem Falle bleibt er jedoch ausschließlicher Übersetzer und Vertragspartner des Auftraggebers.
3.7. Ein Kostenvoranschlag gilt nur dann als verbindlich, wenn er schriftlich (im Original, per Fax oder E-Mail), nach Vorlage der zu übersetzenden Unterlagen erstellt und ausdrücklich als solcher bezeichnet wurde. Andere Kostenvoranschläge gelten immer nur als unverbindliche Richtlinie. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen des Übersetzers erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Übersetzer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese können vom Übersetzer ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
4. Termine, Lieferung
4.1. Hinsichtlich der Frist für die Lieferung der Übersetzung ist die jeweilige Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Übersetzer maßgebend. Ist das Lieferdatum ein unabdingbarer, nicht durch eine angemessene Nachfrist verlängerbarer Bestandteil des vom Übersetzer angenommenen Auftrages und hat der Auftraggeber an einer verspäteten Lieferung kein Interesse („Fixgeschäft“), so hat der Auftraggeber dies im Vorhinein bekannt zu geben.
4.2. Auftraggeber und Übersetzer müssen folgende Termine vereinbaren:
- Eingang des Ausgangstextes und alle zur Hintergrundinformation notwendigen Unterlagen beim Übersetzer;
- Eingang eines Korrekturexemplars beim Auftraggeber (sofern erwünscht);
- Retournierung des Korrekturexemplars an den Übersetzer;
- Eingang der Übersetzung beim Auftraggeber in der vereinbarten Lieferform.
4.3. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist sowie des Liefertermins, auch bei einem Fixgeschäft, ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen im angegebenen Umfang (z. B. Ausgangstexte und alle erforderlichen Unterlagen zur Hintergrundinformation) sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend um den Zeitraum, um den dem Übersetzer die erforderlichen Unterlagen verspätet zur Verfügung gestellt wurden; für den Fall eines Fixgeschäfts obliegt es dem Übersetzer zu beurteilen, ob auch bei verspäteter Zurverfügungstellung von Unterlagen durch den Auftraggeber der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann.
Die Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber nur im Falle der Einhaltung der oben angeführten Voraussetzungen und eines ausdrücklich vereinbarten Fixgeschäftes zum Rücktritt vom Vertrag.
4.4. Die mit der Lieferung (Übermittlung) der Übersetzung und der Unterlagen verbundenen Gefahren trägt der Auftraggeber.
4.5. Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die vom Auftraggeber dem Übersetzer zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Beendigung des Übersetzungsauftrages beim Übersetzer. Dieser hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen für eine Dauer von vier Wochen nach Beendigung des Übersetzungsauftrages verwahrt werden. Danach ist dieser berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Unterlagen zu vernichten.
4.6. Für die Dauer der Aufbewahrung ist der Übersetzer verpflichtet, die Unterlagen so zu verwahren, dass Unbefugte keinen Zugang dazu haben, die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht verletzt wird und die Unterlagen nicht vertragswidrig verwendet werden können.
5. Honorar und Zahlungsbedingungen für Übersetzungsdienstleistungen
5.1. Die Preise für Übersetzungen bestimmen sich, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, nach den Tarifen (Preislisten) des Übersetzers, die für die jeweilige Art der Übersetzung anzuwenden sind.
5.2. Als Berechnungsbasis gilt die jeweils vereinbarte Grundlage, z. B.: Normzeilen (à 55 Zeichen inkl. Leerzeichen), Wörter, Stundensatz, Zieltext, Ausgangstext.
5.2.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
5.2.2. Für die Überprüfung von Fremdübersetzungen wird ein angemessenes Entgelt in Rechnung gestellt.
5.2.3. Für das Korrekturlesen von Texten steht dem Übersetzer ein angemessener Kostenersatz zu.
5.2.4. Für Express- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet werden, welche vorab zu vereinbaren sind.
5.3. Die Leistungen des Übersetzers sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Ausfolgung bzw. Lieferung der Übersetzung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ist Abholung vereinbart und erfolgt diese durch den Auftraggeber nicht zeitgerecht, so entsteht die Zahlungspflicht des Auftraggebers mit dem Tage der Bereitstellung der Übersetzung zur Abholung.
5.4. Der Übersetzer ist berechtigt, im Vorhinein eine angemessene Akontozahlung zu verlangen.
5.5. Tritt Zahlungsverzug ein, so ist der Übersetzer berechtigt, die Übersetzung sowie beigestellte Auftragsunterlagen (z. B. zu übersetzende Manuskripte) zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in angemessener Höhe (8 % über dem Basiszinssatz) sowie angemessene Mahnspesen in Anrechnung gebracht.
5.6. Wurden zwischen Auftraggeber und Übersetzer Teilzahlungen (z. B. eine Akontozahlung) vereinbart, ist der Übersetzer bei Zahlungsverzug des Auftraggebers berechtigt, die Arbeit an den bei ihm liegenden Aufträgen ohne Rechtsfolgen für den Übersetzer und ohne Präjudiz für seine Rechte so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde (Fixgeschäft nach den Punkten 4.1 und 4.3.).
6. Gewährleistung und Schadenersatz für Übersetzungsdienstleistungen
6.1. Sämtliche Mängel müssen vom Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden (Fehlerprotokoll). Der Auftraggeber hat offensichtliche Fehler der Übersetzung innerhalb einer Woche nach Eingang der Übersetzung zu rügen.
6.2. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Übersetzer eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Nachholung und Verbesserung seiner Leistungen zu gewähren. Werden die Mängel innerhalb angemessener Frist vom Übersetzer behoben, so hat der Auftraggeber weder einen Anspruch auf Preisminderung noch auf Vertragsauflösung.
6.3. Wenn der Übersetzer eine Verbesserung verweigert oder die angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne die Mängel zu beheben, bzw. die Verbesserung für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten (Vertragsauflösung) oder eine Herabsetzung des Honorars (Preisminderung) verlangen. Bei geringfügigen Mängeln besteht kein Recht zur Vertragsauflösung (§ 932 Abs. 4 ABGB).
6.4. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages. Der Auftraggeber verzichtet auch auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
6.5. Für Übersetzungen, die für Druckwerke in welcher Form auch immer verwendet werden, besteht eine Haftung des Übersetzers für Mängel nur dann, wenn der Auftraggeber in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekannt gibt, dass er beabsichtigt, den Text zu veröffentlichen, und wenn der Übersetzer dafür Korrekturfahnen bis einschließlich jener Fassung des Textes, nach der vom Auftraggeber keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden, vorgelegt werden.
6.6. Für die Übersetzung von schwer lesbaren, unleserlichen bzw. unverständlichen Vorlagen, für auftragsspezifische Abkürzungen, die vom Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von branchen- bzw. firmeneigenen Termini) und die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, besteht keinerlei Mängelhaftung. Es tritt daher kein Verzug ein. Dies gilt auch für Überprüfungen von fremden Übersetzungen.
6.7. Für vom Auftraggeber beigestellte Ausgangstexte, Originale und dergleichen haftet der Übersetzer, sofern diese nicht mit der Lieferung dem Auftraggeber zurückgegeben werden, als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches lediglich für die Dauer von vier Wochen nach Fertigstellung des Auftrages. Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht. Für die Rückerstattung gilt Punkt 4.5. sinngemäß.
6.8. Aufgrund der technischen Gegebenheiten wird vom Übersetzer für die Übermittlung von Zieltexten mittels Datentransfer (wie z. B. E-Mail) keine Haftung für dabei entstehende Mängel und Beeinträchtigungen (wie Virusübertragungen, Verletzung der Geheimhaltungspflichten, Beschädigung von Dateien) übernommen, sofern nicht zumindest grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
6.9. Alle Schadenersatzansprüche gegen den Übersetzer, auch für Mangelfolgeschäden, sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich vom Übersetzer (d. h. lediglich durch die Übersetzung selbst, nicht durch den Ausgangstext) verursacht und verschuldet wurde oder Personenschäden nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegen.
6.10. Für den Fall, dass der Auftraggeber die Übersetzung zu einem anderen als dem angegebenen Zweck verwendet, ist eine Haftung des Übersetzers aus dem Titel des Schadenersatzes ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht
7.1. Alle dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Auftrag bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Vertrag erwachsenen Verbindlichkeiten Eigentum des Übersetzers.
7.2. Jegliche Art von im Auftrag nicht enthaltenen Unterlagen wie selbst erstellte Übersetzungsspeicher, Terminologielisten, Skripten usw. bleiben geistiges Eigentum des Übersetzers. Die Weitergabe und Vervielfältigung der Unterlagen dürfen nur mit Zustimmung des Übersetzers erfolgen. Eine Übergabe von Übersetzungsspeichern, Terminologielisten u. ä. m. an den Auftraggeber auf dessen Wunsch stellt einen vom Auftraggeber zu vergütenden Zusatzauftrag dar.
7.3. Der Übersetzer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber an sich das Recht zusteht, die Ausgangstexte zu übersetzen bzw. übersetzen zu lassen, und ist daher berechtigt, anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen. Der Auftraggeber sichert daher ausdrücklich zu, dass er über alle Rechte verfügt, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind.
7.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Übersetzer gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber keinen Verwendungszweck angegeben hat bzw. die Übersetzung zu anderen als den angegebenen Zwecken verwendet. Der Übersetzer wird solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber nach Streitverkündigung nicht als Streitgenosse des Übersetzers dem Verfahren bei, so ist der Übersetzer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.
7.5. Der Übersetzer bleibt als geistiger Schöpfer der Übersetzung Urheber derselben und es steht ihm daher das Recht zu, als Urheber genannt zu werden. Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Zahlung des Honorars die jeweils vereinbarten Werknutzungsrechte an der Übersetzung. Der Name des Übersetzers darf nur dann einem veröffentlichten Text bzw. Textteil beigefügt werden, wenn die gesamte Leistung unverändert von ihm stammt bzw. mit dessen nachträglicher Zustimmung.
7.6. Der Übersetzer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat auch, im selben Umfang, von ihm Beauftragte zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
8. Höhere Gewalt
8.1. Im Falle des Eintritts höherer Gewalt hat der Sprachdienstleister oder der Auftraggeber, soweit möglich, seine Vertragspartner unverzüglich davon zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl den Sprachdienstleister als auch den Auftraggeber, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat dem Sprachdienstleister bereits getätigte Aufwendungen und ein angemessenes Honorar für die erbrachten Leistungen zu ersetzen.
8.2. Als Fälle höherer Gewalt sind insbesondere anzusehen: Arbeitskonflikte; Kriegshandlungen; Bürgerkrieg; Stillstand der Rechtspflege und/oder Verwaltung, Abbruch der Kommunikationsmittel; Eintritt von durch den Sprachdienstleister selbst nicht beeinflussbaren, unvorhersehbaren Ereignissen, die nachweislich die Möglichkeit des Sprachdienstleisters, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen.
9. Verschwiegenheit und Datenschutz
9.1. Der Sprachdienstleister ist zur Verschwiegenheit über alle ihm zur Kenntnis gelangten geschäftlichen Angelegenheiten des Auftraggebers verpflichtet und hat auch von ihm Beauftragte zur Verschwiegenheit im selben Umfang zu verpflichten. Diese Verpflichtung ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, zeitlich auf die Dauer von 5 Jahren nach Ende des Vertragsverhältnisses beschränkt.
9.2. Der Sprachdienstleister ist berechtigt, ihm übermittelte Daten oder sonst anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten und diese Daten auch nach dem Ende des Vertragsverhältnisses zu speichern, wenn diese Speicherung oder Verarbeitung zur Erfüllung des Auftrages oder von gesetzlichen Pflichten (z. B. Daten für Rechnungslegung) nötig ist. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten gelöscht.
9.3. Soweit es sich um Angaben des Auftraggebers zur Kommunikation handelt (z. B. E-Mail-Adresse, Telefonnummer), stimmt der Auftraggeber zu, dass diese Kontaktdaten verarbeitet und gespeichert werden dürfen und auch Nachrichten zu Werbezwecken im Sinne des § 107 Telekommunikationsgesetz an ihn gesendet werden dürfen. Diese Einwilligung kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen werden.
9.4. Der Auftraggeber hat außerdem unter den Voraussetzungen der Bestimmungen des Datenschutzrechtes das Recht, die Löschung seiner Daten zu verlangen. Diesem Recht wird aber nur dann entsprochen, wenn den Sprachdienstleister keine rechtliche Pflicht zur Speicherung der personenbezogenen Daten trifft.
10. Salvatorische Klausel, Änderungen, Erfüllungsort, anwendbares Recht und Sprache
10.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Sollte eine Klausel unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, verpflichten sich beide Parteien, diese durch eine rechtlich zulässige, wirksame und durchsetzbare Klausel zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Intention der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt (salvatorische Klausel).
10.2. Der Auftraggeber bleibt Vertragspartner des Sprachdienstleisters und haftet für die vollständige Zahlung des Honorars auch dann, wenn der Auftraggeber eine andere Person als Rechnungsadressat angegeben hat.
10.3. Sämtliche Änderungen, Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstigen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Sprachdienstleister bedürfen der Schriftform, d. h. der beidseitigen Originalunterschrift oder der elektronischen Signatur.
10.4. Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der berufliche Sitz („domicile professionnel“) des Sprachdienstleisters. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtstreitigkeiten ist das am beruflichen Sitz des Sprachdienstleisters sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig.
10.5. Es gilt österreichisches materielles Recht als vereinbart. Die Vertragssprache ist Deutsch.